Da keine Observation im Sinne der StPO durchgeführt wurde, war den Parteien nach Abschluss des Vorverfahrens schliesslich auch keine solche mitzuteilen. 8.2 Rüge der verspäteten Einsetzung der notwendigen Verteidigung Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Verfahren weiter geltend, die notwendige Verteidigung sei verspätet eingesetzt worden. Die Untersuchung sei spätestens mit der Anordnung der Hausdurchsuchung vom 27. Juni 2016 materiell eröffnet worden, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bzw. vor der ersten Befragung hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen.