Hinsicht, noch von ihrer Intensität her, als Observation i.S.v. Art. 282 StPO zu qualifizieren sind. Überdies wäre ein Anfangsverdacht entgegen den Vorbringen der Verteidigung zu bejahen gewesen. Von einer Unverwertbarkeit der getätigten polizeilichen Beobachtungen aufgrund einer Verletzung von Art. 282 f. StPO kann somit vorliegend keine Rede sein. Da keine Observation im Sinne der StPO durchgeführt wurde, war den Parteien nach Abschluss des Vorverfahrens schliesslich auch keine solche mitzuteilen.