Aufgrund des dabei an den Tag gelegten Verhaltens – konkret des nächtlichen kurzzeitigen Verlassens der Wohnung, in Kombination mit dem Treffen mit einem Drogenkonsumenten am 27. Juni 2016 – verdichtete sich der zu Beginn noch unbestimmte Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten immer wie mehr und resultierte schliesslich in Bezug auf die beiden Hausdurchsuchungen in einem hinreichenden Tatverdacht auf Drogengeschäfte, insbesondere den Verkauf von Drogen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die durch die Polizei sporadisch durchgeführten Beobachtungen des Beschuldigten vorliegend weder in zeitlicher