von einer zur absoluten Unverwertbarkeit der Beweise führenden, aufs Geratewohl durchgeführten Beweiserhebung kann vorliegend keine Rede sein. Der noch unbestimmte Anfangsverdacht gründete nämlich auf der Tatsache, dass die Polizei den Beschuldigten am 9. Juni 2016 beobachtete, wie sich dieser vor einer Liegenschaft (J.________ (Adresse)), welche wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel observiert wurde, mit G.______