Selbst wenn die Beobachtungen also tatsächlich die Intensität einer Observation i.S.v. Art. 282 ff. StPO erreicht hätten, hätten sie nicht von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden müssen, da die dafür erforderliche Mindestdauer von einem Monat nicht erreicht war. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die Intensität der polizeilichen Arbeit gerade nicht derjenigen einer Observation i.S.v. Art. 282 StPO gleichkommt. Gemäss dem Bericht vom 9. April 2020 wurde der Beschuldigte nämlich lediglich sporadisch beobachtet (vgl. pag. 1417: «surveillances sporadique»).