107), wurde der Beschuldigte angehalten und vorläufig festgenommen. Zunächst hält die Kammer fest, dass schon angesichts der Dauer der sporadischen polizeilichen Beobachtungen von lediglich 18 Tagen – konkret vom 9. bis zum 27. Juni 2016 – von vornherein eine Genehmigungspflicht gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO entfällt (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1428). Selbst wenn die Beobachtungen also tatsächlich die Intensität einer Observation i.S.v.