283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Der von der Kammer zur Verdeutlichung des in französischer Sprache abgefassten Anzeigerapports vom 28. April 2017 (pag. 104 ff., insbes. pag. 107) beim zuständigen fallverantwortlichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Bern, Herrn Z.________, eingeholte ergänzende Bericht vom 9. April 2020 (pag. 1417) stellt zunächst klar, wann und wie die Polizei auf den Beschuldigten aufmerksam geworden war.