8 nicht mitgeteilt worden (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1425 f. und pag. 1432). Die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei können gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b).