8. Verwertbarkeit der Beweismittel 8.1 Rüge der unzulässigen Observation Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Verfahren erneut geltend, es liege gleich aus mehreren Gründen eine unzulässige Observation vor. Zusammengefasst brachte Rechtsanwalt B.________ vor, es habe zum einen bereits für die Anordnung einer Observation ein entsprechender Anfangsverdacht gefehlt, zum anderen sei die Observation nicht durch die Staatsanwaltschaft genehmigt worden. Ausserdem sei den Parteien die Observation nach Abschluss des Vorverfahrens