Die angefochtenen Ziffern betreffend die Schuldsprüche, die damit zusammenhängende Sanktion, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die Bestimmung des Honorars für die amtliche Verteidigung, die Verfügung über die auf dem Beschuldigten oder in der Wohnung an der C.________ (Adresse) beschlagnahmten Mobiltelefone Huawei, Nokia, Samsung und Switel, die Verfügung über den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 3‘480.00 sowie die Verfügungen betreffend DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten, sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).