III.3. und 4.) resp. sind die Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich (Ziff. II., III.1., 5., 6. und 7.). Die angefochtenen Ziffern betreffend die Schuldsprüche, die damit zusammenhängende Sanktion, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die Bestimmung des Honorars für die amtliche Verteidigung, die Verfügung über die auf dem Beschuldigten oder in der Wohnung an der C.__