7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und mit der Feststellung, dass die Strafe am 19. Februar 2018 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. Weiter sei zu verfügen: 1. die Rückkehr des Verurteilten in den vorzeitigen Strafvollzug, 2. die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie weiteren Gegenstände,