- Mobiltelefon Samsung, schwarz (Ruf-Nr. ________) - Mobiltelefon Switel, schwarz (Ruf-Nr. ________) - Bargeld im Betrag von total CHF 3'480.00 6. Der Angeklagte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug in die Freiheit zu entlassen 7. Weitere notwenige Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» Der stellvertretende Generalstaatsanwalt N.________ beantragte und begründete seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 1434 f.): «A.________ sei schuldig zu erklären: