3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Angeklagten für das obergerichtliche Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Bern zu tragen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen. 6 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Angeklagten zurückzugeben: - Mobiltelefon Huawei, schwarz (Ruf-Nr. ________ / ________) - Mobiltelefon Nokia, schwarz (Ruf-Nr. ________)