4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 21. April 2020 wurden mit Verfügung vom 27. März 2020 von Amtes wegen beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anklageschrift, das Protokoll der Hauptverhandlung sowie das Urteil im abgekürzten Verfahren betreffend F.________ (PEN 17 373) ediert (pag. 1381 f.; vgl. auch pag. 1385 ff.). Die Akten i.S. PEN 17 373 waren der Kammer von der Vorinstanz nicht mitüberwiesen worden, weshalb die Verfahrensleitung zunächst nicht bemerkte, dass diese bereits durch die Vorinstanz ediert worden waren.