A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz von CHF 1‘058.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Folgende beschlagnahmte Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 19.2 Gramm Kokaingemisch - 21.5 Gramm braunes Pulver - Verpackungsmaterial