der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, mehrfach begangen in Z.________, AM.________, AN.________ und AO.________: - Ca. am 12.02.2013 zum Nachteil von D.________; - Ca. um den 17.09.2013 zum Nachteil vom E.________; - Ca. um den 25.09.2013 zum Nachteil von F.________; - Ca. um den 17.10.2013 zum Nachteil von G.________; Hingegen wird in Anwendung der Artikel 3 Abs. 1 Bst. u, 23 Abs. 1 UWG 29, 52, 47 StGB von einer Bestrafung abgesehen. Er wird jedoch in Anwendung der Artikel 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: