34 - Ca. um den 07.05.2014 zum Nachteil von Q.________ und R.________; - Ca. um den 23.05.2014 zum Nachteil von S.________; - Ca. am 07.06.2014 zum Nachteil T.________; Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz von CHF 19‘685.85 durch den Kanton Bern; die Entschädigung wird verrechnet mit den von A.________ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer III.1. und III.2.