um den 27.08.2014 zum Nachteil von BA.________; - Ca. um den 11.09.2014 zum Nachteil von BB.________ und BC.________. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, angeblich mehrfach begangen in Z.________, AM.________, AN.________ und AO.________: