32 Für das oberinstanzliche Verfahren beantragte die Strafklägerin mit Eingabe vom 26. Mai 2020 die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung, beziffert auf insgesamt CHF 1‘840.00 (pag. 1046). Rechtsanwalt C.________, der im Namen der Strafklägerin bzw. des SECO als Vertreter im vorliegenden Verfahren handelte, wurde nicht als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 StPO mandatiert, sondern ist direkt bei der Strafklägerin angestellt. Es handelt sich bei den ausgewiesenen Kosten somit nicht um entschädigungswürdige Anwaltskosten.