433 StPO). Vor erster Instanz hatte die Strafklägerin zwar die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen beantragt (pag. 652). Beziffert hat sie diese jedoch nicht. Daher kann in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO keine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gesprochen werden.