2018, N. 3 zu Art. 433 StPO). Die Frage, ob auch die nicht anwaltlich vertretene Privatklägerschaft hinsichtlich ihrer notwendigen Aufwendungen entschädigungsberechtigt ist, ist umstritten. WEHRENBERG/FRANK vertreten die Auffassung, dass dies zu bejahen ist und begründen dies mit dem Anspruch des Zeugen auf Entschädigung nach Art. 167 StPO. Es sei nicht einzusehen, warum der Privatkläger schlechter gestellt sein sollte als der Zeuge (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 433 StPO).