Soweit der Beschuldigte unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Die auf das Obsiegen des Beschuldigten entfallenden zwei Drittel der angemessenen Entschädigung, ausmachend CHF 6‘368.10, sind ihm von der berufungsführenden Strafklägerin zu bezahlen. 20.2 Entschädigung der Strafklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs.1 Bst. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.