Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 8‘750.00. Die Auslagen von CHF 119.20 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 682.95, sind dazuzurechnen. Das ergibt eine angemessene Entschädigung von insgesamt CHF 9‘552.15. Gemäss der Verteilung der Verfahrenskosten gilt der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren als zu zwei Dritteln obsiegend und zu einem Drittel als unterliegend. Soweit der Beschuldigte unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.