31 vorbestehender Fall- und Aktenkenntnis – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte – stark überhöht. Während die Verteidigung über 70 Arbeitsstunden geltend machte, wendete die berufungsführende Strafklägerin gemäss ihrer Forderung nur neun Stunden als entschädigungswürdigen Zeitaufwand für das gesamte Berufungsverfahren auf (pag. 1046). Selbst wenn die Stellung der beiden Parteien unterschiedlich ist, ist die Differenz doch bemerkenswert.