Die in zahlreichen Aufwandsposten enthaltenen Arbeiten betreffend Instruktion einer Übersetzerin, Durchsehens deren Arbeit oder deren Bezahlung gehören ebenfalls nicht zum zur Verteidigung angemessenen Aufwand. Wenn die beschuldigte Person der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, sein Rechtsvertreter hingegen schon, so kann dieser seinem Klienten im Rahmen der sowieso erforderlichen Besprechungen problemlos in dessen Sprache die wesentlichen Inhalte des Verfahrens erklären. Eine schriftliche Übersetzung der Verfahrensakten kann nicht zum notwendigen Aufwand gehören und demnach auch nicht die Instruktionsarbeiten für eine solche.