Im Übrigen ist wiederum praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen, was zu einer Kürzung führen muss (vgl. oben Ziff. 20.1.1.). Der Beizug eines zweiten Rechtsanwaltes und die Besprechungen mit diesem können nicht als gebotener Verteidigungsaufwand entschädigt werden. Die in zahlreichen Aufwandsposten enthaltenen Arbeiten betreffend Instruktion einer Übersetzerin, Durchsehens deren Arbeit oder deren Bezahlung gehören ebenfalls nicht zum zur Verteidigung angemessenen Aufwand.