___ SA oder die Offerte der Verwaltung der Kundendatei der X.________ AG nicht relevant und zwei in Aussicht gestellte Beweismittel wurden nicht nachgereicht. Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses in zweiter Instanz sind damit insgesamt tiefer anzusiedeln als in erster Instanz. Ein Überschreiten des ordentlichen Tarifrahmens bzw. das Gewähren eines Zuschlages sind somit nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist wiederum praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen, was zu einer Kürzung führen muss (vgl. oben Ziff.