Ausserdem wurde der Beschuldigte in erster Instanz vollumfänglich freigesprochen, sodass sich die Verteidigung zusätzlich auf die Argumente der Vorinstanz berufen konnte. Im Übrigen wurden teilweise trotz hohen Aufwands, für die Verteidigung wesentliche Aspekte übersehen. So scheint beispielsweise nicht bemerkt worden zu sein, dass die im Verzeichnis der U.________ SA nicht verzeichneten und damit bestrittenen Anrufe immer von derselben Telefonnummer getätigt wurden. Von den als Beweismittel eingereichten Unterlagen waren einige, wie beispielsweise die Jahresabschlüsse der U.________ SA oder die Offerte der Verwaltung der Kundendatei der X.____