Es wird auf die Ausführungen betreffend die angemessene Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen (vgl. oben Ziff. 20.1.1.). Die Bedeutung der Streitsache ist – wie bereits dargelegt – im mittleren Bereich anzusiedeln. Im oberinstanzlichen Verfahren drängten sich grundsätzlich keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen auf, die nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren relevant gewesen wären. Ausserdem wurde der Beschuldigte in erster Instanz vollumfänglich freigesprochen, sodass sich die Verteidigung zusätzlich auf die Argumente der Vorinstanz berufen konnte.