CHF 12‘500.00 (50 % von CHF 25‘000.00) beträgt. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von über 70 Stunden für ein oberinstanzliches Verfahren liegt weit über dem Regelmass. Selbst bei weit umfangreicheren und komplexeren Fällen werden in der reichen Praxis der Kammer selten Anwaltskosten in dieser Höhe in Rechnung gestellt. Besonderheiten, die in diesem Verfahren eine deutliche Abweichung von der Norm rechtfertigen würden, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht ersichtlich. Es wird auf die Ausführungen betreffend die angemessene Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen (vgl. oben Ziff. 20.1.1.).