30 satzes zu reduzieren. Weiter stelle die Durchführungen von Besprechungen mit einem Bürokollegen und dessen parallele Tätigkeit an dem Fall keinen gebotenen Verteidigungsaufwand dar. Der in Rechnung gestellte Aufwand für Standardarbeiten sei als überhöht zu erachten und der Zeitaufwand für die Erstellung der Stellungnahme sei nicht angemessen. Der im Zusammenhang mit Übersetzung in Rechnung gestellte Zeitaufwand sei zu streichen (pag. 1053 ff.). Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand übersteigt bereits den Maximalbetrag des Tarifrahmens im Rechtsmittelverfahren, der vorliegend