Es hätten besonders weitgehende juristische Abklärungen betrieben werden müssen (pag. 1040 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2020 unter anderem aus, dass die Honorarforderung von Rechtsanwalt B.________ angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses und des Umstandes, dass sich die Bedeutung der vorliegenden Streitsache im unteren Bereich bewege, generell deutlich zu hoch bemessen sei. Die Kostennote sei zudem hinsichtlich des Stundenan-