_ machte mit Kostennote vom 19. Mai 2020 Aufwendung im Betrag von insgesamt CHF 16‘559.60 geltend. Zur Begründung des grossen Zeitaufwandes von über 70 Arbeitsstunden führte er insbesondere aus, die Staatsanwaltschaft habe eine teilweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, die Akten seien umfassend und in deutscher und französischer Sprache gewesen, und die Berufungsführerin habe teilweise eine selektive Anrufung von Beweismitteln vorgenommen. Der Fall habe für den Beschuldigten eine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Es hätten besonders weitgehende juristische Abklärungen betrieben werden müssen (pag.