436 Abs. 2 StPO). Das Honorar im Rechtsmittelverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent des Honorars vor erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).