Diese Entschädigung ist in Anwendung vom Art. 442 Abs. 4 StPO mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren zu verrechnen. 20.1.2 Obere Instanz Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).