b PKV von pauschal CHF 25‘000.00 als Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gesprochen werden. Dieser Betrag erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Der bereits ausbezahlte Betrag von CHF 1‘377.00 (pag. 395) ist von den CHF 25‘000.00 abzuziehen. Somit beträgt die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten in erster Instanz noch CHF 23‘623.00. Davon sind ihm die auf die Freisprüche entfallenden fünf Sechstel, ausmachend CHF 19‘685.85, auszurichten. Diese Entschädigung ist in Anwendung vom Art.