29 einer Kürzung führen. In der Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass der geltend gemachte Aufwand in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses das Notwendige und Angemessene überschreitet. Ein Zuschlag nach Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV erscheint nicht gerechtfertigt. Es kann damit lediglich das Maximalhonorar nach Art. 17 Bst. b PKV von pauschal CHF 25‘000.00 als Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gesprochen werden.