Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass einige Zeitaufwände in Anbetracht der geschilderten Schwierigkeit des Prozesses übermässig hoch erscheinen. Zudem können Sekretariatsarbeiten und Aktenablage nicht als Anwaltshonorar verrechnet werden. Der Zusatzaufwand, der durch den freiwilligen Beizug eines zweiten Anwaltes und die Besprechungen zwischen den beiden Anwälten entsteht, ist ebenfalls nicht entschädigungswürdig. Es wird darauf verzichtet, auf alle einzelnen Positionen einzugehen. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln.