b PKV rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht zahlreiche konkrete Positionen der Honorarnote vom 11. April 2019 bereits beanstandet. Die Kammer schliesst sich sämtlichen von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen an, die im Übrigen nicht angefochten wurden. Für die Zeit bis zur Teileinstellung am 11. September 2017 sind die bereits mit Beschluss BK 17 469 der Beschwerdekammer von 24. Januar 2018 festgesetzten 25 Stunden zu entschädigen, wovon fünf bereits ausbezahlt wurden (pag. 395 ff.). Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass einige Zeitaufwände in Anbetracht der geschilderten Schwierigkeit des Prozesses übermässig hoch erscheinen.