Es ging um einen einzigen Straftatbestand. Insgesamt handelte es sich um einen Prozess von einer gewissen Schwierigkeit. Zutreffend ist, dass das Verfahren mehrere Jahre andauerte, was zusätzlichen Aufwand generierte. Im Verhältnis zu den üblichen Prozessen in der Einzelgerichtskompetenz der Regionalgerichte bewegte sich der vorliegende im oberen Bereich. Es handelte sich jedoch nicht um ein Verfahren, das im Vergleich zu anderen notwendigerweise derart viel Zeit und Arbeit beansprucht hätte, dass sich nach Massgabe von Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV ein Überschreiten des Tarifrahmens von Art. 17 Bst. b PKV rechtfertigen würde.