Es ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die entsprechenden Abklärungen bei der U.________ SA als Beweisanträge hätten gestellt werden können. Es ging um 27 angeklagte Einzelsachverhalte, die aber einfach gelagert waren. Es mussten in allen Fällen die genau gleichen simplen Überlegungen gemacht werden: Welche Anrufe waren bei der U.________ SA verzeichnet? Waren die Personen als Kunde eines Mandanten der U.________ SA angerufen worden? Die Rechtslage war zwar nicht ganz einfach, weshalb auch der Beizug eines Anwaltes klar gerechtfertigt war, aber auch nicht derart komplex, wie dies die Verteidigung verstanden haben will. Es ging um einen einzigen Straftatbestand.