Für Aktenstudium und anwaltliche Vertretung bei den Einvernahmen konnte somit nicht besonders viel Zeitaufwand anfallen. Ohne hier eine Bewertung der erfolgten Untersuchungshandlungen bzw. deren Qualität und Umfang vorzunehmen, ist festzustellen, dass sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer bei der Beweiswürdigung vielfach auf Unterlagen stützte, die vom Beschuldigten als Beweismittel ins