Nach Ansicht der Kammer ist die Bedeutung der Streitsache in einer Gesamtbetrachtung im mittleren Bereich anzusiedeln. Zur Frage der Schwierigkeit des Prozesses ist im Vergleich zu anderen Strafverfahren der geringe Aktenumfang (zwei Bundesordner) und die geringe Anzahl an während der Untersuchung durchgeführten Einvernahmen (zwei) zu beachten. Für Aktenstudium und anwaltliche Vertretung bei den Einvernahmen konnte somit nicht besonders viel Zeitaufwand anfallen.