Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Schuldspruch wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen hätte, auch wenn eine Zeitperiode, die in der Vergangenheit liegt, beurteilt wurde. Die Strafklägerin nutzte ihr gesetzliches Strafantragsrecht zur Durchsetzung von Kollektivinteressen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 23 Abs. 2 UWG). Es macht den Anschein, dass von der Strafklägerin eine beispielhafte Durchsetzung der Regeln von Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG beabsichtigt war. Nach Ansicht der Kammer ist die Bedeutung der Streitsache in einer Gesamtbetrachtung im mittleren Bereich anzusiedeln.