886 ff.). Die Kammer geht mit der Verteidigung und der Vorinstanz einig, dass nicht einzig aufgrund der tiefen konkret drohenden strafrechtlichen Sanktion von einer Streitsache von Bedeutung im unteren Bereich gesprochen werden kann (so der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 17 469 vom 24. Januar 2018, E. 4.3.). Das Strafverfahren, in dem es um allfällige unzulässige Werbeanrufe ging, betraf das Kerngeschäft der vom Beschuldigten geführten U.________ SA. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Schuldspruch wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen hätte, auch wenn eine Zeitperiode, die in der Vergangenheit liegt, beurteilt wurde.