830 ff.). Die Verteidigung führte dagegen unter anderem aus, dass der Beschuldigte mangels Verbindungsnachweisen gezwungen gewesen sei, die angeklagten Sachverhalte selbst zu rekonstruieren und zu dokumentieren. Verschiedene Mitarbeitende und Partner der U.________ SA seien damit befasst gewesen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer seien gewisse Arbeiten wiederholt angefallen. Die 27 Sachverhalte hätten einzeln geprüft werden müssen. Ungeklärte Praxisfragen hätten detaillierte Rechtsabklärungen erfordert. Die Bedeutung der Streitsache könne nicht primär am drohenden Strafmass bemessen werden. Der U.________ SA habe ein grosser finanzieller Schaden gedroht (pag. 886 ff.).