In ihrer Begründung hielt die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere fest, dass für den von Rechtsanwalt B.________ in Rechnung gestellten Aufwand nach der Teileinstellung von 139 Stunden eine grössere Kürzung sachgerecht sei als die von der Vorinstanz vorgenommene. Die Bedeutung der Streitsache sei im unteren Bereich anzusiedeln. Neben den generellen Umständen, die die Höhe der Entschädigung als ungerechtfertigt erscheinen liessen, zeigten auch einzelne Posten der Honorarnote die Notwendigkeit der Kürzung auf (pag. 830 ff.).