27 überschritt damit den Maximalbetrag des Tarifrahmens von Art. 17 Bst. b PKV um beinahe 50 Prozent und gewährte damit einen Zuschlag nach Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte Berufung gegen diese Festsetzung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sie verlangte die Ausrichtung einer Entschädigung zu einem angemessenen Honorar von höchstens CHF 12‘500.00 (zuzüglich Auslagen und MWST). In ihrer Begründung hielt die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere fest, dass für den von Rechtsanwalt B.______