18 Abs. 2 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Vorinstanz kürzte die vom Beschuldigten gemäss der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 11. April 2019 (pag. 677 ff.) beantragte Entschädigung von insgesamt CHF